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   Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,20201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,20201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,20201)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Alkoholische Getränke - Differenzierende Besteuerung

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 27.02.1980 - 169/78

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die Bestimmung des Artikels 95 Absatz 1 "... weit auszulegen [ist] in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der .gleichartigen Waren' hinreichend flexibel auszulegen" (siehe zum Beispiel Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, Slg. 1980, 385, Randnr. 5).

    I- 7. Die Einreihung verschiedener Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif wurde einmal vom Gerichtshof als wesentlicher Gesichtspunkt dafür angesehen, ob Erzeugnisse als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 anzusehen sind (Urteil in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181, Randnr. 12), obwohl diese Einreihung nicht als entscheidend betrachtet wurde (Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 31).

    Im Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 16) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache 169/78 (Kommission/ Italien, a. a. O.), in dem es ebenfalls um alkoholische Getränke ging, ausgeführt, daß eine Regelung, wonach typische inländische Erzeugnisse unter die günstigste Steuerklasse fallen, während zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, eine höhere Steuerlast zu tragen haben, mit Artikel 95 unvereinbar ist.

  • EuGH, 27.02.1980 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Damit ein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 festgestellt werden kann, muß nachgewiesen sein, daß die inländische Steuerregelung mittelbare Schutzwirkung zugunsten der inländischen Produktion entfaltet (so z. B. Urteil in der Rechtssache 170/78, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417, Randnr. 9).

    Es reicht, wenn nachgewiesen ist, daß "eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann" (Rechtssache 170/78, a. a. O., Randnr. 10), beispielsweise durch Verringerung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Produkte (Urteil in der Rechtssache 216/81, COGIS, Slg. 1982, 2701, Randnr. 11).

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., Randnr. 14) hierzu ausgeführt hat,.

  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Es reicht, wenn nachgewiesen ist, daß "eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann" (Rechtssache 170/78, a. a. O., Randnr. 10), beispielsweise durch Verringerung des potentiellen Verbrauchs der eingeführten Produkte (Urteil in der Rechtssache 216/81, COGIS, Slg. 1982, 2701, Randnr. 11).

    Insbesondere in bezug auf Whisky hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 216/81 (COGIS, a. a. O.) entschieden, daß "Artikel 95 einer Steuerregelung entgegensteht, die Whisky und andere Branntweine unterschiedlich belastet".

  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Im Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601, Randnr. 16) hat der Gerichtshof ausgeführt:.

    Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 14) den Mitgliedstaaten das Recht zugestanden, derartige Erzeugnisse höher zu besteuern als gewöhnliche Waren.

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Artikel 95 soll, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen" (Urteil in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 4).

    Artikel 95 Absatz 2 lautet: "Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen." Dieser Absatz erfaßt die steuerliche Diskriminierung von Erzeugnissen, die zwar nicht gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 sind, "aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen" (Urteil in der Rechtssache 168/78, Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 6).

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    I- 7. Die Einreihung verschiedener Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif wurde einmal vom Gerichtshof als wesentlicher Gesichtspunkt dafür angesehen, ob Erzeugnisse als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 anzusehen sind (Urteil in der Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181, Randnr. 12), obwohl diese Einreihung nicht als entscheidend betrachtet wurde (Urteil in der Rechtssache 169/78, Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 31).
  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist" (siehe z. B. Urteil in den verbundenen Rechtssachen 142/80 und 143/80, Essevi und Salengo, Slg. 1981, 1413, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.03.1986 - 243/84

    Walker / Ministeriet for Skatter og Afgifter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    die beanstandeten Rechtsvorschriften nicht durch Artikel 95 erfaßt: Ich verweise auf das Urteil in der Rechtssache 243/84 (John Walker & Sons Ltd., Slg. 1986, 875, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.05.1987 - 193/85

    Co-Frutta / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1991 - C-230/89
    Dieser Artikel umfaßt deshalb nicht nur in den Mitgliedstaaten hergestellte Erzeugnisse, sondern auch Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die in der Gemeinschaft in den freien Warenverkehr gelangt sind: Ich verweise auf das Urteil in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2105).
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